Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der NHC-Engineering


1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der NHC-Engineering gegenüber Unternehmen und Privatpersonen.
Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn NHC-Engineering diese ausdrücklich schriftlich anerkennt.


2. Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
Zur Auftragsbearbeitung sind vom Auftraggeber aktuelle Fertigungsunterlagen – insbesondere 3D-Daten oder technische Zeichnungen – bereitzustellen. Maßgeblich für die Fertigung sind die übermittelten 3D-Daten.
Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung zustande. Die Rechnungsstellung erfolgt mit Versand der Ware.


3. Preise

Unsere Preise basieren auf dem zum Zeitpunkt der Angebotserstellung geschätzten Arbeits- und Materialaufwand.
Änderungen, die einen Mehraufwand oder Vereinfachungen zur Folge haben, bedürfen einer neuen Vereinbarung.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.


4. Beschaffenheit der Produkte

4.1 Prototypen

Die von NHC-Engineering gefertigten Produkte sind Prototypen, Versuchsmuster oder Einzelanfertigungen.
Sie werden ausschließlich auf Grundlage der vom Auftraggeber übermittelten Daten gefertigt und entsprechen diesen Vorgaben.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Prototypen zu prüfen und schriftlich freizugeben.
Erfolgt eine Weiterverarbeitung oder Nutzung ohne Freigabe, geschieht dies auf eigenes Risiko des Auftraggebers.

4.2 Finish und Nachbearbeitung

Oberflächenbearbeitungen (z. B. Schleifen, Lackieren, Beschichten) erfolgen ausschließlich nach Vereinbarung und nur auf den vom Auftraggeber definierten Flächen.
Beim Abformen von Prototypen kann es zu Formabweichungen, Brüchen oder Beschädigungen kommen.
NHC-Engineering behält sich vor, bei Bedarf nach Rücksprache eine Neufertigung vorzunehmen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.

4.3 Haftungsausschluss / Kundenverantwortung

Die Produkte von NHC-Engineering dienen ausschließlich der Herstellung von Prototypen und Funktionsmustern.
Da NHC-Engineering keine Kenntnis über den späteren Einsatz, die Belastungen oder Anwendungsumfelder hat, übernimmt das Unternehmen keine Verantwortung für Design, Konstruktion, Haltbarkeit oder Materialeignung der gefertigten Teile.

Die Verantwortung für:

  • die Konstruktion und Auslegung der Bauteile,

  • die Materialauswahl sowie

  • die Eignung des Produkts für den vorgesehenen Einsatz
    liegt ausschließlich beim Auftraggeber.

Jegliche Haftungsansprüche, insbesondere aus Funktionsversagen, Folgeschäden oder Fehlanwendungen, sind ausgeschlossen, soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seitens NHC-Engineering vorliegt.


5. Maßhaltigkeit

Für additiv gefertigte Prototypen und Funktionsmuster gilt eine Gewährleistung nur bei erheblichen, nachweisbaren Abweichungen vom aktuellen Stand der Technik.
Bei Kunststoffteilen ist mit den üblichen Toleranzen der additiven Fertigung (ca. 0,3 – 0,5 %) zu rechnen.
Toleranzen unter 0,1 mm sind nur nach gesonderter Vereinbarung möglich.
Für konventionell gefertigte oder bearbeitete Teile gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, die Toleranzen nach DIN 7168.


6. Dokumentation und Prüfberichte

Messprotokolle, Erstmusterprüfberichte oder Materialnachweise sind nicht Bestandteil des Standardangebots, können jedoch gegen Aufpreis erstellt werden.
Erstmusterprüfungen erfolgen ausschließlich auf ausdrücklichen Kundenwunsch gemäß den geltenden Toleranzen. Der Auftraggeber stellt dafür alle erforderlichen Prüfunterlagen bereit.


7. Qualitätsprüfung und Verpackung

Vor dem Versand erfolgt eine 100 %-Sichtprüfung sowie eine stichprobenartige Maßkontrolle.
Die Verpackung erfolgt transportsicher und entsprechend der Beschaffenheit der Ware.
Sofern keine besonderen Vorgaben gemacht werden, bestimmt NHC-Engineering die geeignete Verpackung nach eigenem Ermessen.
Sonderverpackungen oder spezielle Anforderungen sind bei Auftragserteilung mitzuteilen und ggf. kostenpflichtig.


8. Versand und Lieferung

Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
Ab einem Bestellwert von 1.000 € erfolgt eine Lieferung frei Haus innerhalb Deutschlands.
Bei Teillieferungen können Folgelieferungen gesondert berechnet werden.

Der Auftraggeber hat die Ware bei Empfang auf äußere Transportschäden zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich gegenüber dem Frachtführer anzuzeigen und dokumentieren zu lassen.


9. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn NHC-Engineering über den Betrag verfügen kann.

Bei erkennbaren Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist NHC-Engineering berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen oder ausstehende Lieferungen zurückzuhalten.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Sämtliche mit dem Zahlungseinzug verbundenen Kosten trägt der säumige Auftraggeber.


10. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der NHC-Engineering.
Wird die Ware vom Auftraggeber weiterverarbeitet oder umgestaltet, bleibt das Eigentum an Zwischen- und Enderzeugnissen bis zur vollständigen Zahlung bei NHC-Engineering.
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig.


11. Konstruktions- und Entwicklungsleistungen

Angebotene Konstruktions- und Entwicklungsleistungen basieren stets auf dem Informations- und Datenstand zum Zeitpunkt der Anfrage.
Etwaige Zusatzaufwände oder Änderungen während der Projektlaufzeit sind gesondert zu vereinbaren.


12. Mängelrügen und Gewährleistung

Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich anzuzeigen.
Dem Auftraggeber ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu gewähren. Wird diese verweigert, entfällt die Gewährleistung.
Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Folgeschäden, wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.


13. Audits

Sofern Audits erforderlich sind, müssen diese mindestens fünf Werktage im Voraus schriftlich angekündigt und mit einer vollständigen Agenda versehen werden.
Audits durch Dritte sind nur nach ausdrücklicher Zustimmung von NHC-Engineering zulässig.


14. Verbraucherinformation / Streitbeilegung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit:
https://ec.europa.eu/consumers/odr

NHC-Engineering ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


15. Schlussbestimmungen

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der NHC-Engineering.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.


16. Haftungsausschluss und Kundenverantwortung

16.1 Charakter der Produkte

Alle von NHC-Engineering hergestellten Produkte sind Prototypen, Versuchsmuster oder Einzelanfertigungen, die auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Daten gefertigt werden.
Diese Erzeugnisse dienen ausschließlich der Anschauung, Pass- oder Funktionsprüfung und sind nicht für den dauerhaften oder sicherheitsrelevanten Einsatz vorgesehen, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

16.2 Verantwortung des Auftraggebers

Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für:

  • die Gestaltung, Konstruktion und Dimensionierung der Bauteile,

  • die Auswahl der Materialien und deren Eignung für den vorgesehenen Einsatzzweck,

  • die Beurteilung der Funktions-, Belastungs- und Sicherheitsanforderungen,

  • die Verwendung, Montage oder Weiterverarbeitung der gelieferten Prototypen.

NHC-Engineering prüft weder die technische Auslegung noch die funktionale Tauglichkeit oder Haltbarkeit der Bauteile.
Eine Beratung zur Materialwahl erfolgt ausschließlich unverbindlich und entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Eigenverantwortung.

16.3 Ausschluss der Haftung

Da NHC-Engineering ausschließlich nach Kundenvorgaben fertigt und keine Kenntnis über die spätere Verwendung oder Einsatzbedingungen der Bauteile besitzt, wird jede Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch:

  • fehlerhafte Konstruktion,

  • ungeeignete Materialauswahl,

  • unsachgemäße Verwendung oder

  • nicht bestimmungsgemäßen Einsatz
    entstehen.

Dies gilt insbesondere für Folge-, Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die aus der Nutzung der gelieferten Prototypen resultieren können.
Eine Haftung besteht nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten seitens NHC-Engineering sowie bei zwingender gesetzlicher Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

16.4 Keine Zusicherung von Eigenschaften

Angaben zu Werkstoffen, Verfahren oder möglichen Einsatzbedingungen stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar, sondern beschreiben lediglich Erfahrungswerte.
Eine Gewähr für bestimmte Leistungsmerkmale, Lebensdauer oder Belastbarkeit wird nicht übernommen.

16.5 Freistellung

Der Auftraggeber stellt NHC-Engineering von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Nutzung, Weiterverarbeitung oder dem Einsatz der gelieferten Produkte entstehen, sofern die Ursache nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von NHC-Engineering zurückzuführen ist.